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Rechtshinweise für Deutschland:


Die die 35. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (35. ÄndVStVR), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 71, Seite 3783 von 2001 folgende Regelung:

In § 23 StVO ist nach Absatz 1a folgender Absatz (1b) neu eingefügt worden:

Zitat: Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwahungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Zitat Ende

Im Bußgeldkatalog vom 13.11.2001 (BGBl. I S. 3033) wurde folgender Erlaß unter Nummer 109a eingefügt:

Zitat: 109a: Als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören - §§ 23 Abs. 1b, 49 Abs. 1 Nr. 22 - 75 Euro. Zitat Ende

Durch Änderung der Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung wurde unter Nummer 4.10 derselbe Text hinzugefügt, was bedeuteten würde, daß gleichzeitig 4 Punkte in Flensburg eingetragen werden















Rechtshinweise für die Schweiz:


GPS-Geräte mit Radarwarnfunktion sind verboten und werden beschlagnahmt, wie das Bundesamt für Strassen (Astra) vergangene Woche vermeldete. Was aber ist nun wirklich illegal? www.polizeinews.ch hat nachgefragt.

Das Bundesamt für Strassen macht ernst. Radarwarngeräte aller Art sind ab sofort in der Schweiz verboten und was noch nicht verboten ist, soll es bei der nächsten Revision des Strassenverkehrgesetzes werden - unter anderem auch die beliebten Radiodurchsagen, TwixRoute oder die Warnung vor Radar per Internet für fixe und mobile Radarkontrollen verboten.

Bereits heute verboten sind sämtliche Geräte, die vor Radargeräten warnen - sei es für fixe Radars oder für mobile Radarkontrollen. Damit sind also nicht nur per Natel stets aktualisierte GPS-Geräte illegal, sondern auch solche, die fixe Radargeräte gespeichert haben. Verboten ist auch die manuelle Eingabe im eigenen GPS-Gerät, um künftig vor den Radars zu warnen.

Auch für ausländische Lenker kennt die Schweizer Polizei kein Pardon
So formuliert es das Astra deutlich: «Ein Navigationsgerät darf keine Warn-POIs über Messstellen mobiler oder fest installierter Geschwindigkeitsmessgeräte oder Lichtsignalanlagen mit Kameras (Rotlichtüberwachung) enthalten.» Hat ein ausländischer Fahrzeuglenker das Pech, an der Grenze mit einem Gerät erwischt zu werden, auf dem die Radars gespeichert sind, hat er ebenso mit dem Einbezug des Geräts und einem Strafverfahren zu rechnen wie ein Schweizer Fahrzeuglenker.
Auch als «legal» angepriesene Geräte werden als illegal angesehen!

Nach Auskunft des Astra sind auch die GPS-Geräte «Amigo» der Radar-Info-Zentrale und MobiRoad bzw. Mogo-Road illegal. Diese Unternehmen seien aufgefordert worden, den Handel mit ihren Geräten per sofort einzustellen.
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